Schriftliche Frage Nr. 15 vom 31. Oktober 2024 von Frau Elsen an Herrn Minister Franssen zum Hausunterricht in der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Laut Artikel 24 der belgischen Verfassung (garantierte Freiheit des Unterrichtswesens) können Erziehungsberechtigte in Belgien entscheiden, ob ihre schulpflichtigen Kinder in einer Schule oder zu Hause unterrichtet werden. Der Hausunterricht unterliegt dabei ge-wissen Regeln.
Die Grundlagen des Hausunterrichtes wurden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zuletzt im Dekret vom 20. Juni 2016 über Maßnahmen im Unterrichtswesen aktualisiert und sind im Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schul-personal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen einzusehen.
Vor diesem Hintergrund kann eine Einschreibung in den Hausunterricht von der Verwaltung nicht abgelehnt werden. Der Unterricht muss jedoch in den vom Gesetzgeber vorgesehenen Unterrichtssprachen erfolgen also Deutsch, Französisch oder Niederländisch. Des Weiteren müssen die pädagogischen Referenztexte – wie beispielsweise die vom Dekretgeber verabschiedeten Rahmenpläne oder Entwicklungsziele – die Grundlage für den Unterricht und die diesbezügliche Kompetenzförderung der Schüler darstellen.
Der Unterricht wird von den Erziehungsberechtigten selbst organisiert und finanziert. Sie könnten beispielsweise auch mit Privatlehrern arbeiten, die sie selber verpflichten.
Folgende Anforderungen an den Hausunterricht werden auf den Webseiten aufgelistet.
Der Hausunterricht muss:
• den Anforderungen des schulischen Gesellschaftsprojektes gerecht werden.
• den Schülern das Erreichen eines für das Unterrichtswesen definierten Kompetenzniveaus ermöglichen.
• in einem angemessenen Umfeld stattfinden.
Zusammen mit dem Anmeldeformular müssen die Erziehungsberechtigten dann folgende Dokumente einreichen:
• Wohnsitzbescheinigung, die nicht älter als zwei Monate ist und bescheinigt, dass die Erziehungsberechtigten und die im Hausunterricht beschulten Kinder ihren Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben
• Kopie des Personalausweises der Erziehungsberechtigten
• Kopie des Personalausweises des schulpflichtigen Kindes, das im Hausunterricht beschult wird
• Kopie des letzten Zeugnisses der zuletzt besuchten Schule, insofern die Kinder eine Schule besucht haben
• individueller Arbeitsplan des schulpflichtigen Kindes.
Durch die Anmeldung zum Hausunterricht werden die Schülerinnen und Schüler dazu verpflichtet, an den externen Prüfungen zum Erhalt der Abschlusszeugnisse von Grundschule, Unterstufe und Oberstufe der Sekundarschule teilzunehmen. Somit legen sie innerhalb von 13 verpflichtenden Schuljahren 3 Prüfungen ab.
Kontrolle durch die Schulinspektion:
Der Schulinspektion obliegt die regelmäßige Kontrolle des Hausunterrichtes. Sie dokumentiert ihre Kontrollen durch schriftliche Berichte, auf die die Erziehungsberechtigten durch eine Stellungnahme reagieren können.
Im Falle von Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Kontrolle oder festgestellten Unzulänglichkeiten beim Hausunterricht kann die Schulinspektion eine Hausunterrichtskommission einberufen. Diese entscheidet gegebenenfalls darüber, inwieweit der Hausunterricht fortgeführt werden kann oder nicht.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Gutachten der Schulinspektion kann diese Kommission auch die Wiederaufnahme des Hausunterrichtes – nach Behebung festgestellter Mängel – genehmigen. Sie fungiert ebenso als Einspruchsinstanz bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Schulinspektion.
Im Bedarfsfall können Jugendhilfe und Staatsanwaltschaft informiert werden.
Im Downloadbereich der Webseite Ostbelgien Bildung befinden sich verschiedene Muster von Arbeitsplänen in den verschiedenen Altersstufen. Dort finden die Familie Unterstützung welche Themen sie mit den Kindern bearbeiten müssen.
Diesbezüglich lauten meine Fragen:
1. Wie viele Schüler in der DG befinden sich aktuell im Hausunterricht?
2. Wie haben sich die Zahlen in den letzten 10 Jahren entwickelt?
3. Kann man diese Anzahl der Schüler ebenfalls in folgende Unterkategorien auflisten
a. Altersstruktur
b. Geschlecht
c. Nationalität der Kinder und der Eltern
4. Findet im Vorfeld der Genehmigung ein Informationsgespräch mit den Eltern statt?
5. Gibt es eine Erfassung der Gründe, warum Eltern sich für dieses Unterrichtsmodell entscheiden? Wenn ja können sie diese auflisten?
6. Wie viele Schüler durchlaufen ihre komplette Schulkarriere im Hausunterricht beziehungsweise wie lange sind sie durchschnittlich in diesem System?
7. Wie häufig entscheidet sich jemand in der DG den Hausunterricht nicht in der deutschen Sprache zu erteilen, sondern in Französisch oder Niederländisch?
8. Werden die Prüfungen dann in der DG in diesen anderen Landessprachen abgehalten?
9. Welche Kompetenzen muss die unterrichtende Person mitbringen? Gibt es Mindestanforderungen an Diplomen? Müssen diese nachgewiesen werden oder werden sie geprüft?
10. Muss die unterrichtende Person einen Sprachnachweis mit entsprechender Niveaukennzeichnung vorlegen? Wie wird das geprüft?
11. Gibt es Bedingungen, wie ein individueller Arbeitsplan des Kindes sein sollte? Oder genügt bereits ein Arbeitsplan, der beispielsweise nur eine Stunde pro Schultag beinhaltet?
12. Wäre es sinnvoll den schulischen Entwicklungsstand des Kindes in der Primarschulzeit frühzeitiger zu erfassen und nicht erst beim Abschluss der Grundschulzeit?
13. Gibt es Muster oder Arbeitspläne die die Anforderungen zum Erhalt der Diplome ob Grundschuldiplom, Mittelschuldiploms oder des Abiturs enthalten beziehungsweise wie finden die Eltern diese Anforderungen?
14. Wie viele Kinder haben an Prüfungen teilgenommen und diese dann auch erfolgreich bestanden bzw. wie viele Anläufe wurden benötigt?
15. Gibt es zusätzliche Möglichkeiten für Kinder mit Förderbedarf im Hausunterricht?
16. In welcher Häufigkeit werden die Familien, deren Kinder dem Hausunterricht folgen, durch die Schulinspektion kontrolliert? Und wie viele Kontrollen hat es in den letzten Jahren pro Schuljahr gegeben?
17. Wie zeitnah werden neu eingeschriebene Familien kontrolliert?
18. Wird bei der Kontrolle auf eine gute Integration von Kindern in das gesellschaftlichen Leben geachtet?
19. Wie häufig wurden bereits Unzulänglichkeiten festgestellt bei denen die Hausunterrichtskommision eingreifen musste?
20. Musste schon mal die Jugendhilfe und Staatsanwaltschaft eingreifen?
Antwort:
Im laufenden Schuljahr 2024-2025 werden 109 Kinder und Jugendliche im Rahmen des Hausunterrichtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Stand: Anfang November 2024) beschult. Seit dem Schuljahr 2019-2020, in dem 54 Kinder und Jugendliche im Hausunterricht beschult wurden, ist somit ein steter Anstieg zu verzeichnen.
Aktuell werden 4 Kinder auf dem Niveau des dritten Kindergartenjahres, 76 Kinder auf dem Niveau der Primarschule und 29 Jugendliche auf dem Niveau der Sekundarschule unterrichtet. Der Unterricht findet bei 99 Kindern in deutscher, bei 10 Kindern in französischer und bei 0 Kindern in niederländischer Sprache statt. Davon sind 51 Lernende männlich und 58 weiblich. Die Nationalität der Kinder teilt sich wie folgt auf: 22 mit belgischer, 82 mit deutscher, 3 mit französischer, 1 mit rumänischer und 1 mit ukrainischer Staatsangehörigkeit.
Im Vorfeld der Anmeldung können Erziehungsberechtigte alle relevanten Informationen zum Hausunterricht auf dem Bildungsserver der Deutschsprachigen Gemeinschaft einsehen. Auch holen viele Erziehungsberechtigte Informationen per E-Mail oder über telefonischen Kontakt beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten werden Informationsgespräche angeboten. Von den Erziehungsberechtigten wird kein Studiendiplom oder Nachweis über ihre sprachlichen Kenntnisse gefordert. Die Rechtsgrundlage sieht keine Mindestanforderungen an Diplomen vor.
Die vorwiegenden Gründe, weshalb sich Erziehungsberechtigte für den Hausunterricht entscheiden, sind:
– keine oder sehr eingeschränkte Möglichkeit der Hausunterrichtsbeschulung im Herkunftsland der Erziehungsberechtigten;
– Schutz vor Krankheiten/Infektionen;
– besondere Bedürfnisse der Lernenden mit, beispielsweise, Autismus-Spektrum-Störung, ADHS usw.;
– stärker individuell ausgerichtete Kompetenzförderung der Schüler;
– religiöse/philosophische Gründe;
– keine schulischen Einrichtungen für Vorschüler im Ausland; Diese Kinder folgen in der Regel dem Hausunterricht ein Schuljahr lang. Im Anschluss sehen die Erziehungsberechtigten eine weitere schulische Laufbahn im ausländischen Schulsystem vor.
– usw.
Einige Schüler entscheiden sich zu einem gewissen Zeitpunkt in ihrer schulischen Laufbahn für einen Regelschulbesuch. Andere beginnen ihre schulische Laufbahn in der Regelschule und wechseln zu einem von den Erziehungsberechtigten gewählten Zeitpunkt in den Hausunterricht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, eine Aussage darüber zu tätigen, wie lange Familien durchschnittlich ihre Kinder im Rahmen des Hausunterrichtes beschulen.
Der Dekretgeber hat festgelegt, dass für jeden im Hausunterricht beschulten Lernenden ein individueller Arbeitsplan erstellt wird, der die perspektivische Sicht auf die Lernprozesse darlegt und der mindestens die Zeitplanung und die zu erreichenden Entwicklungsziele und Kompetenzen pro Fach enthält. Zusammen mit der Anmeldung zum Hausunterricht müssen die Erziehungsberechtigten der Verwaltung diesen Plan für jeden im Hausunterricht beschulten Schüler einreichen. Grundlage dieses Arbeitsplanes sind die pädagogischen Referenztexte – wie beispielsweise die Rahmenpläne –, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Kraft sind. Wie die zu erreichenden Entwicklungsziele und Kompetenzen
erarbeitet und die Kinder auf die verpflichtenden Prüfungen vorbereitet werden, obliegt den Erziehungsberechtigten. Um Erziehungsberechtigte bei der Erstellung der Arbeitspläne zu unterstützen, stehen Mustervorlagen auf dem Bildungsserver der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Download-Bereich zum Hausunterricht zur Verfügung.
Die im Hausunterricht beschulten Lernenden nehmen an den Prüfungssitzungen der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten schulexternen Prüfungsausschüsse teil. Die Prüfungen, die die Lernenden im Hausunterricht ab einem gewissen Alter aufgrund der dekretalen Vorgaben durchlaufen müssen, werden in erster Linie in deutscher Sprache angeboten. Nur sehr wenige Erziehungsberechtigte äußern den Wunsch, dass ihr Kind die Prüfungen zum Erhalt des Abschlusszeugnisses der Grundschule in einer der anderen von Rechts wegen vorgegebenen Unterrichtssprachen ablegen soll. Wenn somit beispielsweise der Wunsch von Seiten der Erziehungsberechtigten besteht, diese Prüfungen auf Französisch abzulegen, so wird dies ermöglicht.
Die ersten verpflichtenden Prüfungen in der Grundschulzeit sind die Prüfungen zum Erhalt des Grundschulabschlusszeugnisses. Diese Prüfungen finden spätestens in dem Schuljahr statt, in dem der Schulpflichtige vor dem 1. Januar elf Jahre alt geworden ist. Um den schulischen Lernstand der Kinder in der Grundschulzeit auch in den vorausgehenden Schuljahren besser einzuschätzen, wurden in diesem Schuljahr 2024-2025 Lernstandserhebungen eingeführt. Diese finden nun jährlich für alle Schüler vom 1. bis 5. Primarschuljahr statt Die Durchführung von Lernstandserhebungen ermöglicht ebenfalls die frühzeitige Erkennung von Kompetenzrückständen, die auf Teilleistungsstörungen hindeuten könnten.
Für die Ausarbeitung, Durchführung und Verbesserung der Prüfungen sowie für die Teilnahme an den Beratungen hat die Regierung einen Prüfungsausschuss zur schulexternen Vergabe des Abschlusszeugnisses der Grundschule eingesetzt. Die diesbezüglichen Prüfungen finden in der Regel jeweils im Monat Juni statt. Alle vom Dekretgeber vorgegebenen Fächer bzw. Fachbereiche müssen in einer Prüfungssitzung abgelegt werden.
Betrachtet man die Ergebnisse dieser Prüfung erlangt ein Großteil der Kandidaten das Grundschulabschlusszeugnis. Beispielsweise haben im Juni 2023 sieben von acht Kandidaten die Prüfungen bestanden. Im Juni 2024 haben neun Lernende die Prüfungen erfolgreich abgelegt und vier nicht. Laut Artikel 93.61 des Dekrets über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für Regel- und Förderschulen sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, ihr Kind, das im Hausunterricht beschult wird, wieder in eine Schule einzuschreiben, wenn das Kind die vorerwähnten Prüfungen zwei Mal nicht bestanden hat, oder bis zu dem Jahr, in dem es 14 Jahre alt ist, die vorerwähnten Prüfungen nicht abgelegt hat.
Die meisten Hausunterrichtsschüler erhalten ihr Grundschulabschlusszeugnis im vorgesehenen Zeitraum, d. h. bis zu dem Jahr, in dem der Jugendliche 14 Jahre alt wird. Laut Artikel 93.61 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen sind die Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet, ihr Kind, das im Hausunterricht beschult wird, wieder in eine Schule einzuschreiben, wenn das Kind die vorerwähnten Prüfungen zwei Mal nicht bestanden, oder bis zu dem Jahr, in dem er 14 Jahre alt ist, die vorerwähnten Prüfungen nicht abgelegt hat.
Bei den Prüfungen zum Erhalt des Abschlusszeugnisses der Unterstufe der Sekundarschule oder der Oberstufe der Sekundarschule haben die Jugendlichen die Möglichkeit, die Prüfungen in den einzelnen Fächern auf verschiedene Prüfungssitzungen aufzuteilen.
Seit dem Ende der Corona-Pandemie werden vermehrt Lernende mit besonderen Bedarfen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf im Hausunterricht beschult. Da der Hausunterricht ein Unterricht ist, der von den Erziehungsberechtigten selbst organisiert und finanziert wird, kommen die Erziehungsberechtigte nur in den Genuss der Unterstützungssysteme,
die allen Bürgern in der Deutschsprachigen Gemeinschaft offenstehen. Mit der Anmeldung zum Hausunterricht übernehmen die Erziehungsberechtigten somit die vollständige inhaltliche und finanzielle Verantwortung für die Ausbildung ihrer Kinder. Dies umfasst auch zusätzliche Möglichkeiten für Hausunterrichtskinder mit Förderbedarf.
In der Regel werden die Erziehungsberechtigten mit ihren Kindern mindestens einmal im Jahr zu einer Hausunterrichtskontrolle eingeladen. Zu diesem Zweck kommen die Erziehungsberechtigten mit ihrem Kind/ihren Kindern ins Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bringen alle relevanten Unterlagen – wie beispielsweise die von den Kindern erstellten und/oder bearbeiteten Unterlagen – mit. Dabei werden Familien, die sich neu zum Hausunterricht angemeldet haben, möglichst zeitnah eingeladen, um offene Fragen zur Abwicklung und Gestaltung des Hausunterrichtes schnellstmöglich klären zu können. Im Rahmen dieser Kontrollen wird in erster Linie Wert auf die inhaltliche und rahmenplankonforme Arbeit mit den Lernenden gelegt. In zweiter Linie wird ebenfalls darauf geachtet, inwieweit der im Gesellschaftsprojekt festgelegte Gesellschaftsauftrag erfüllt wird. In diesem Kontext wird beispielsweise der Fokus auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben – unter anderem durch kulturelle und soziale Tätigkeiten – gelegt. Im Schuljahr 2023-2024 haben 70 Kontrolltermine stattgefunden. Im Schuljahr 2022-2023 waren es 62 Kontrollen. Seit September 2024 wurden bereits 21 Kontrollen durchgeführt.
Werden Unzulänglichkeiten bei Kontrollterminen festgestellt, werden diese im Bericht festgehalten. Die Schulinspektion beurteilt ebenfalls, inwieweit der erteilte Hausunterricht den dekretalen Anforderungen genügt oder nicht. Wenn der Hausunterricht diesen Anforderungen nicht genügt, wird innerhalb von vier Monaten ein neuer Kontrolltermin vereinbart, bei dem die Erziehungsberechtigten aufzeigen müssen, dass die beanstandeten Mängel behoben wurden. Sollte die Schulinspektion bei der zweiten Kontrolle zur selben Erkenntnis kommen, werden der Hausunterrichtskommission beide Berichte mit den dementsprechenden Anlagen sowie – insofern vorhanden – die Stellungnahmen der Erziehungsberechtigten zugesandt.
Die Hausunterrichtskommission setzt sich aus Mitgliedern unterschiedlicher Fachrichtungen zusammen. Sie beraten über die Akte und befinden darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Hausunterricht fortgesetzt werden kann. Sie kann ebenfalls eine Wiedereinschulung der Lernenden beschließen.
Seit dem Schuljahr 2016-2017 hat die Hausunterrichtskommission mindestens einmal pro Schuljahr getagt. Im Schuljahr 2022-2023 wurden beispielsweise 3 Fälle besprochen, im Schuljahr 2023-2024 vier Fälle. Sollte das Wohl des Kindes gefährdet sein, kann die Schulinspektion bereits nach der ersten Kontrolle die Staatsanwaltschaft informieren. Diese letztere kann bei Bedarf weitere Schritte auf den Weg bringen.
Die Organisation und Regelung des Hausunterrichts werden zurzeit eingehend geprüft. Sollte sich die Notwendigkeit herauskristallisieren, werden wir das Dekret vom 31. August 1998 (über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen), in dem der Hausunterricht geregelt ist, anpassen.