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Krankenhaus-Einlieferung ohne Rücksprache mit dem Patienten

Antwort des Ministers Harald Mollers auf eine Aktuelle Frage in der Plenarsitzung vom 18. November 2013

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat in Sachen dringende medizi­nische Hilfe keinerlei Zuständigkeit. Das Gesetz vom 8. Juli 1964 und sein Ausführungserlass (Kgl. Erlass vom 2. April 1965, abgeändert am 8. Juli 1999) legen alle Modalitäten für die dringende medizinische Hilfe fest.
So ist der der Disponent der Rettungsleitstelle, der den Notruf entgegennimmt, per Gesetz die einzige Person, die im medizinischen Notfall bestim­men darf, in welches Krankenhaus das Einsatzteam den Patienten transportieren muss. Dies ist in der Regel das nächstgelegene Krankenhaus mit einer Not­auf­nahme.

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Foto: Till Krech, „ambulance“. Some rights reserved. Quelle: www.piqs.de